Satzung
Satzung des Boßel- und Klootschießervereins Ihlow e.V.
-Ihlowerfehn-
seit 1929
§ 1 Begriff, Sitz und Eintragung
Der Boßel- und Klootschießerverein Ihlow ist auf einer freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Einzelpersonen , die den Friesensport pflegen und fördern.
Der Verein hat seinen Sitz in Ihlow und wurde im Jahr 1929 gegründet.
Der Boßel- und Klootschießerverein Ihlow soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen werden.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Friesensports zu ermöglichen und die friesische Mundart, sowie friesische Eigenart und Brauchtum zu pflegen und zu fördern.
Weitere Sportarten können aufgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt der heranwachsenden Jugend.
Der Verein ist rassisch, politisch und religiös neutral.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
Etwäige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und -in ihrer Eigenschaft als Mitglied- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebunden Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Mitgliedschaft - Ehrenmitglieder -
Jede unbescholtene Person kann die Mitgliedschaft erwerben als
a.) Ausübendes – aktives – Mitglied
b.) Unterstützendes – passives – Mitglied.
Jugendliche bis zu 18 Jahren (siehe § 7) haben die Genehmigung des erziehungsberechtigten beizubringen.
Ehrenmitglied kann werden:
- Wer sich besondere Verdienste um den Verein und um den Boßelsport erworben hat.
- Eine Mitgliedschaft von 25 Jahren zum Verein und das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat.
Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Verein verliehen.
§ 4 Aufnahme und Beiträge
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder persönlich mündlich in der Versammlung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand (§ 12 Abs. 1) in einfacher Mehrheit.
Zu Händen von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge gezahlt.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch den Tod
b.) durch Austritt
c.) durch Ausschluß
Der Austritt kann zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt auf Beschluß des erweiterten Vorstandes (§ 12 Abs. 1 und 2) mit einfacher Stimmenmehrheit.
Durch Austritt oder Ausschluß gehen alle Rechte dem Verein gegenüber verloren, entstandene Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen, insbesondere die Zahlung des Jahresbeitrages.
§ 6 Ausschließungsgründe
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
a)wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung,
b)wenn Benehmen oder Ruf des Mitgliedes geeignet sind, das Ansehen oder die Belange des Vereins zu schädigen,
c)wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge oder Verpflichtungen nach mindestens zweimaliger Mahnung,
d)wegen gröber Verstöße gegen die Sportkameradschaft.
Dem Beteiligtem ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr aufwärts haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder im Alter von 10 bis 18 Jahren haben wohl Zutritt zu den Versammlungen , besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht können zu allen Ämtern gewählt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere Verpflichtet, die Satzung und die Ordnung des Vereins , sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) Mitgliederversammlung
b.) Vorstand
c.) erweiterter Vorstand.
Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
§ 10 Zusammentreten und Vorsitz der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
Die Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt durch die „Ostfriesische Nachrichten“ - Zeitung und allgemeiner Anzeiger für Stadt und Kreis Aurich seit 1864 – Aurich, oder durch namentliche Benachrichtigung.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederhauptversammlung eingereicht werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Beschlußfassung zugeleitet werden.
Außerordentliche Mitgliederhauptversammlungen sind dem Vorstand nach den für ordentliche Mitgliederversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn es erforderlich wird, insbesondere dann, wenn 30 v. H. der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederhauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen ist.
Ihrer Entscheidung unterliegt insbesondere:
a.) Entlastung des Vorstandes
b.) Wahl der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer
c.) Festsetzung des Jahresbeitrages
d.) Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verein
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes
a.) dem Vorstand
b.) dem Stellvertreter
c.) dem Kassenwart
d.) dem Schriftwart
e.) dem Sportwart
f.) dem Jugendwart
g.) dem Damenwart
Zum erweiterten Vorstand gehören außer dem Vorstand:
a.) der stellvertretende Kassenwart
b.) der stellvertretende Schriftwart
c.) der stellvertretende Damenwart.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederhauptversammlung für Dauer eines Jahres gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar jeweils gemeinschaftlich mit dem Kassenwart oder dem Schriftwart vertreten. Die genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB .
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand aus sich selbst. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl.
§ 13 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und erstattet auf der Mitgliederhauptversammlung Bericht. Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen. Mitglieder der Ausschüsse gehören während ihrer Tätigkeit zum erweiterten Vorstand.
§ 14 Mitgliederversammlungen
Neben der Mitgliederhauptversammlung findet monatlich eine Mitgliederversammlung statt. Als ordentliche Versammlung findet diese an jedem ersten Freitag jeden Monats statt. Der Vorstand kann einen anderen Tag als Versammlungstag festlegen.
§ 15 Beschlußfassung und Beurkundung
Zur wirksamen Beschlußfassung aller Vereinsorgane genügt bis auf die in Abs. 2 genannten Sonderfälle einfache Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Bschlußfassung über Satzungsänderung, auch bezüglich des §§ 2 der Satzung, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Abstimmung Anwesenden erforderlich und ausreichend.
Die Beschlüsse werden im Protokoll vom Schriftführer festgehalten.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 17 Erlöschen von Vermögensansprüchen
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das eventuelle Vereinsvermögen.
§ 18 Auflösung der Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlossen werden und auch nur auf einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Nach Auflösung oder bei Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Friesischem Klootschießer-Verband e. V. zu, der es zu Gunsten des Friesen- und Boßelsports zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung von 18. September 1989 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 18. September 1989 in Kraft.
Mit diesem Beschluß treten die bisherigen Satzungen des Vereins außer Kraft und werden mit dem heutigen Datum für ungültig erklärt.
Ihlowerfehn, den 18. September 1989
Gezeichnet von:
Norbert Sassen
Eilert Santjer
Fokko Huismann
Olaf Schmidt
Günter Wulzen
Wilhelm Hippen
Jens-Jürgen Ubben